AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Auftraggeber im Sinne dieser Bedingungen ist Käufer oder Verkäufer.)

1. Der Makler nimmt den Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahr. Der Makler verpflichtet sich, alle ihm unbekannten Umstände dem Auftraggeber mitzuteilen, die für dessen Entscheidung bedeutsam sind. Zu Nachforschungen ist der Makler im übrigen nicht verpflichtet. Der Makler gibt ungeprüfte Mitteilungen weiter, für deren Richtigkeit er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet. Der Auftraggeber hat die Angaben vor Vertragsschluß selbst zu prüfen.

2. Das Tätigwerden des Maklers nach dem Vertragszweck ist entgeltpflichtig; für den Nachweis oder die Vermittlung des in Aussicht genommenen Hauptvertrages wird eine Provision vereinbart, die sich aus der Summe der Gegenleistung berechnet. Ist die Höhe der Maklerprovision nicht vereinbart, dann gilt die durch die Rheinische Immobilienbörse vorgegebene übliche Provision.

3. Der Makler ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und die Dienste anderer Makler zur Förderung des Vertragszweckes in Anspruch zu nehmen.

4. Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich tätig zu werden – soweit dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – und Reservierungsvereinbarungen zu schließen.

5. Der Auftraggeber hat dem Makler unverzüglich die erforderlichen Unterlagen zu geben und alle Informationen über die vorhandenen und neu hinzutretenden Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren, mitzuteilen.

Der Auftraggeber hat alle ihm vom Makler übermittelten Informationen vertraulich zu behandeln. Jede Weitergabe an Dritte ist unzulässig und macht den Auftraggeber schadensersatzpflichtig. Erlangt ein Dritter durch den Auftraggeber oder mit dessen Billigung Kenntnis von einer Mitteilung des Maklers und gelangt der Dritte dadurch zu einem Geschäftsabschluß, so kann der Makler vom Auftraggeber die vereinbarte oder ortsübliche Maklerprovision beanspruchen. Ein darüber hinausgehender Schaden des Maklers und dessen Geltendmachung bleibt davon unberührt.

6. Der Anspruch auf Maklerprovision entsteht auch dann, wenn

a) der mit dem Geschäft bezweckte wirtschaftliche Erfolg durch einen anderen Vertragsabschluß erreicht oder ohne Abschluß eines Vertrages herbeigeführt wird, soweit dieses Ereignis auf das ursächliche bzw. mitursächliche Tätigwerden des Maklers zurückzuführen ist.

b) mit dem vom Makler nachgewiesenen Interessenten binnen einer Frist von 2 Jahren seit Auftragserteilung weitere Geschäfte abgeschlossen werden, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zuerst erstellten Auftrag stehen.

7. Der Anspruch auf Maklerprovision bleibt bestehen, wenn der ursächlich oder mitursächlich durch das Tätigwerden des Maklers zustandegekommene Hauptvertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird.

Eine Schadensersatzpflicht des Auftraggebers in Höhe des Provisionsanspruches ist dann gegeben, falls er den Hauptvertrag anficht und durch die Anfechtung oder den irrtumsbehafteten Vertragsschluß eine dem Makler gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt worden ist.

8.
a) Erfüllungsort für die beiderseitigen Pflichten ist, soweit zulässig, der Sitz des Maklers.

b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit dem Maklervertrag in Verbindung stehen, ist, soweit zulässig, der Sitz des Maklers.

 
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